Zollanmeldung

Zollanmeldung
1. Begriff: Eine Handlung, mit der eine Person (Zollanmelder) in der vorgeschriebenen Form und nach den anzuwendenden Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes  Zollverfahren überführen zu lassen (Art. 4 Nr. 17 ZK). Nach Art. 61 ZK können Z. abgegeben werden: (1) Schriftlich, (2) mit Mitteln der Datenverarbeitung oder (3) mündlich oder (4) durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen (u.a. die Benutzung des grünen Ausgangs an Flughäfen).
- 2. Die schriftliche Z. ist momentan noch die im Vordergrund stehende Form. Sie ist grundsätzlich auf dem vorgeschriebenen amtlichen Muster abzugeben, das ist das  Einheitspapier der EU (Ziff. 3.6). Sie muss unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen alle Angaben enthalten, die für das betreffende Verfahren vorgeschrieben sind.
- 3. Merkmale: Die Z. ist innerhalb der Öffnungszeiten bei der zuständigen Zollstelle abzugeben; diese entscheidet über die Annahme oder Nichtannahme. Gründe für eine Nichtannahme sind u.a. Unzuständigkeit der Zollstelle, unvollständige Angaben, Fehlen der Voraussetzungen für das beantragte Zollverfahren, bestehende Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze. Die für die Anmeldung geforderten Angaben sind gemäß Art. 216 ZK-DVO in dem gemeinschaftlichen Merkblatt zu den Vordrucken des Einheitspapiers erörtert (Anhang 37, 38 ZK-DVO) Das daraus unter Beachtung weiterer Rechtsnormen entwickelte deutsches Merkblatt zum Einheitspapier ist unter www.zoll.de abrufbar. Die Unterlagen, die der Anmeldung beizufügen sind (etwa Rechnungen, die Zollwertanmeldung, Präferenznachweise, Genehmigungen sind in Art. 216 bis 221 ZK-DVO zusammenfassend und bei den einzelnen Verfahren bes. aufgeführt. Der Anmelder darf die Anmeldung nur mit Einwilligung der Zollstelle berichtigen. Die Berichtigung ist nicht mehr zugelassen, wenn die Zollstelle eine Zollbeschau angekündigt oder festgestellt hat, dass die Anmeldung fehlerhaft ist, das Gleiche gilt nach Überlassung der Ware.

Lexikon der Economics. 2013.

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